Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Analytik Jena GmbH+Co. KG

I. Allgemeiner Teil

1. Anwendungsbereich

Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen für alle - auch zukünftigen -Lieferungen und Leistungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
Insbesondere gilt unser Schweigen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger AGB des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der AGB vorgesehen ist.

2. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

2.1 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

2.2 Im Falle von Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertrag haben wir das Recht, zwischen ordentlichem Rechtsweg und Schiedsgericht zu wählen. Sollten wir als Beklagte in Anspruch genommen werden, sind wir verpflichtet, auf rechtzeitige Aufforderung des anderen Teils binnen angemessener Frist unser Wahlrecht schon vorprozessual auszuüben. Bei verweigerter oder verspäteter Wahl verzichten wir bereits jetzt auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit.

2.3 Bei Wahl des schiedsgerichtlichen Verfahrens gilt: alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist unser Geschäftssitz. Das Verfahrensrecht dieses Ortes kommt zur Anwendung, soweit die Schiedsgerichtsordnung keine Regelungen trifft.
Das Schiedsgericht soll das in der Bundesrepublik Deutschland geltende materielle Recht, jedoch unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss der Verweisungsvorschriften des internationalen Privatrechts, anwenden. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Parteien entscheiden.

2.4 Bei Wahl des ordentlichen Rechtsweges ist für alle Streitigkeiten aus den zugrundeliegenden Verträgen Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

II. Teil - Lieferungen

1. Angebote

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

1.2 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen zu unserem Nachteil abändern.

1.3 Die zum Angebot gehörenden Technischen Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich, es sei denn sie sind (a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder (b) wesentlich.

1.4 Wir behalten uns Änderungen der Konstruktion, die aus technischer Sicht sinnvoll sind, vor.

1.5 Der Kunde hat die Verwendbarkeit unserer Ware in eigener Verantwortung zu prüfen.

2 Gefahrübergang, Versand- und Lieferfrist

2.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (in der Auftragsbestätigung benannter Ort) Incoterms 2020. Die Gefahr geht auch dann gemäß EXW Incoterms 2020 auf den Kunden über, wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, wie z.B. die Versandkosten oder den Versand (auch durch eigene Transportpersonen) und Aufstellung übernommen haben.

2.2 Soweit vereinbart ist, dass wir den Versand übernehmen, wählen wir für den Versand die nach unserem Ermessen sicherste und kostengünstigste Lösung.

2.3 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt der vom Kunden zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie einer vereinbarten Anzahlung.

2.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,

  • geht die Gefahr mit dem Tag des vereinbarten Liefertermins, spätestens aber mit der Bereitstellung zum Versand auf den Kunden über,
  • bleibt der Kunde gleichwohl zur Abnahme und Bezahlung der Ware verpflichtet,
  • sind wir berechtigt, die Rechnung zu stellen,
  • lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden; bei Lagerung in unserem jeweiligen Werk trägt der Kunde die entstehenden Kosten, jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung,
  • haben wir das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen,
  • hat der Kunde insbesondere die Kosten und Gefahren zu tragen, die sich aus nicht rechtzeitigen, ihm obliegenden Anweisungen und Erledigungen notwendiger Formalitäten ergeben.

2.5 Sofern wir Änderungswünsche des Kunden akzeptieren, verlängern diese die Lieferfrist angemessen, bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist.

2.6 Erfolgt eine Lieferung aufgrund unseres Verschuldens verspätet, so ist der Kunde berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz für jede vollendete Woche der Verzögerung zu verlangen, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist Der pauschale Schadensersatz beträgt 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch begrenzt auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung. Der Nachweis, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist, bleibt uns vorbehalten. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 10 bleibt unberührt. Der gesetzliche Rücktritt bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verspätung zu verschulden haben.

3. Höhere Gewalt

3.1 Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (Höhere Gewalt), insbesondere (i) Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, (ii) Krieg, Revolution, Terrorakte, (iii) Währungs- oder Handelsbeschränkungen, (iv) behördliche Maßnahmen, Regierungsanordnungen, (v) Epidemien, Pandemien oder Seuchen, (vi) Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, sowie Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.

3.2 Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

3.3 Schadensersatzansprüche sind in den in dieser Ziffer 3 genannten Fällen ausgeschlossen.

4 Vorbehalt und Einholung von Genehmigungen

4.1 Sind wir für das Einholen von Genehmigungen, insbesondere für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr unserer Ware verantwortlich, stehen unsere Lieferungen (Vertragserfüllung) unter dem Vorbehalt, dass einer Genehmigung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, uns in diesem Fall alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden.

4.2 Wird eine von uns beantragte, erforderliche Genehmigung nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der hiervon betroffenen Lieferung als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche gegen uns sind insoweit ausgeschlossen.

5 Teillieferungen

Wir sind zu Teillieferungen im für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.

6 Preise und Zahlungen

6.1 Die Preise verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - EXW (in der Auftragsbestätigung benannter Ort) Incoterms 2020, netto in Euro ausschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung.

6.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können.

6.3 Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne Mahnung Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

6.4 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so können wir angemessene Sicherheitsleistungen vom Kunden verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

6.5 Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Gleiches gilt für die Verarbeitung der Vorbehaltsware mit fremden Gegenständen.
Wird die Sache in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen die Übertragung an.

7.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Kunde hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

7.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab.

7.5 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in vollem Umfang bereits jetzt zur Sicherung an uns ab.

7.6 Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Die Berechtigung zur Verwendung und Veräußerung der Vorbehaltsware sowie die Berechtigung zur Einziehung der Forderungen erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder er seine Zahlungen eingestellt hat. In diesen Fällen darf der Kunde die Ware auch nicht mehr weiterverarbeiten.

7.7 In den in Ziffer 7.6 genannten Fällen hat uns der Kunde die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber seinen Kunden offenzulegen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

7.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

8 Rechte an Unterlagen und Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen (insbesondere Einzelheiten unserer Angebote, wie technische Lösungen, Preise und Konditionen usw. sowie Muster, Zeichnungen, und sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), die er von uns erhalten hat, geheim zu halten, sie Dritten nicht zugänglich zu machen und sie nicht für eigene oder fremde Zwecke zu verwenden. Wir behalten sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an diesen vertraulichen Informationen.

9 Haftung für Mängel

9.1 Offene Sachmängel der gelieferten Ware sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware, verborgene Sachmängel unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.

9.2 Sendet der Kunde reklamierte Ware an uns zur Überprüfung der Reklamation zurück, gilt zur Sicherheit unserer Mitarbeiter folgendes: Der Kunde hat die Dekontaminationserklärung (Download: www.analytik-jena.de/Declaration_of_decontamination_de.pdf) vollständig ausgefüllt und unterschrieben an uns zu übersenden. Die Dekontaminationserklärung ist außen an der Versandverpackung anzubringen. Die Produkte werden in unserem Service ausschließlich dann überprüft und bearbeitet, wenn die Dekontaminationserklärung vorliegt. Der Kunde hat die beanstandete Ware in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung des gerügten Mangels auf seine Kosten an uns zu retournieren.

9.3 Bei einer berechtigten Reklamation gilt:

(a) Wir werden nach unserer Wahl die Ware nachbessern oder Ersatz liefern, wobei die Durchführung nicht als Anerkenntnis der Leistungsverpflichtung zu verstehen ist, sondern ausschließlich aus Kulanz erfolgt. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, kann der Kunde eine Preisminderung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden zudem das Recht zu, nach Maßgabe der Ziffer 10 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(b) Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
(c) Ein Anspruch auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten besteht nicht, wenn wir den Mangel nicht zu vertreten haben.

9.4 Für im Rahmen der Gewährleistung eingebaute Ersatzteile haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. Die Verjährung tritt jedoch entsprechend § 203 S. 2 BGB frühestens drei Monate nach erfolgter Nachbesserung bzw. Ablieferung des Ersatzteils ein.

9.5 Bei einer unberechtigten Reklamation behalten wir uns vor, die durch die Reklamation entstandenen (auch internen) Kosten in Rechnung zu stellen.

10 Allgemeine Haftung

10.1 Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, aber – soweit in Ziffer 2.6 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

10.3 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren 12 Monate ab Gefahrübergang, sonstige Ansprüche ebenfalls 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 dieser Ziffer 10.3 gelten im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.4 Der Kunde kann im Falle einer Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften und Rechtsfolgen.

11 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der in der Auftragsbestätigung benannte Ort, für die Zahlung unser Geschäftssitz.

III. Teil - Leistungen

Bei allen Leistungen, die wir für einen Kunden erbringen, insbesondere Beratung, Helpdeskservice, Engineering, Inbetriebnahme, Instandhaltung, Wartung, Reparatur, Kalibrierung, Installation, Anpassungen oder Bedienung der von uns erworbenen oder von uns zu erwerbenden Komponenten oder sonstigen Serviceleistungen (nachfolgend „Leistungen“ genannt) gelten die nachfolgenden Bedingungen:

1 Angebot, Leistungsumfang

1.1 Wir legen den Umfang unserer Leistungen in unserem Angebot fest.

1.2 Der Quellcode (Sourcecode) ist nur dann Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

1.3 Im Übrigen gilt Teil II, Ziffer 1 entsprechend.

2 Durchführung der Leistungen

2.1 Wir sind berechtigt, die Leistungen durch Dritte (sachverständige Personen, Subunternehmer) zu erbringen.

2.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch einen bestimmten Mitarbeiter, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart. Die Benennung eines Mitarbeiters im Angebotstext und der Auftragsbestätigung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2.3 Der Kunde hat gegenüber den von uns eingesetzten Mitarbeitern oder Dritten kein Weisungsrecht.

3 Frist zur Leistungserbringung, Ort der Leistungserbringung, Arbeitszeit

3.1 Die Ziffern 2.3 und 2.5 sowie 2.6 des Teils II gelten entsprechend für die Erbringung von Leistungen.

3.2 Die Frist zur Erbringung der Leistungen verlängert sich angemessen, sofern und solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3.3 Verzögert sich die Erbringung der Leistungen infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,

  • bleibt der Kunde gleichwohl zur Annahme und Bezahlung der Leistungen verpflichtet,
  • sind wir berechtigt, die Rechnung zu stellen,
  • haben wir das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3.4 Wenn auf Wunsch des Kunden ein vereinbarter Termin für die Durchführung der Leistungen verschoben werden muss, sind wir berechtigt, die uns im Hinblick auf den vereinbarten Termin bereits entstandenen oder veranlassten (auch internen) Kosten (z. B. Reisekosten von uns oder von Dritten) in Rechnung zu stellen.

3.5 Wir bestimmen den Arbeitsort und die Arbeitszeit eigenverantwortlich. Dabei nehmen wir auf die rechtzeitig und schriftlich mitgeteilten berechtigten Belange des Kunden Rücksicht.

4 Mitwirkungspflicht des Kunden

4.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Ausführung der Leistungen notwendigen Voraussetzungen geschaffen, uns alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt und alle Informationen erteilt werden, und wir von allen für unsere Leistungen relevanten Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt auch für alle relevanten Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Durchführung unserer Leistungen bekannt werden.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern die geleisteten Arbeitsstunden an jedem Ende eines Arbeitstages schriftlich zu bestätigen.

4.3 Soweit die Leistungen in den Betriebsräumen des Kunden durchgeführt werden, stellt der Kunde uns kostenfrei ausreichend Arbeitsplatz zur Verfügung und gewährt uns Zugang zu den erforderlichen (EDV-) Systemen.

4.4 Der Kunde ist für die Beschaffung von etwaigen Genehmigungen – insbesondere behördlicher Natur –, die für die Erbringung der Leistungen Voraussetzung sind, ausschließlich verantwortlich.

4.5 Kommt der Kunde den in dieser Ziffer 4 genannten oder weiteren Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nach und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, können wir die Vergütung sowie die vereinbarten Fristen angemessen anpassen.

5 Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung. Erbringen wir Leistungen, ohne vorab eine Vergütung vereinbart zu haben, gilt die übliche Vergütung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer sowie zuzüglich sämtlicher Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Reisezeiten, Spesen, Auslösungen usw.

6 Haftung

6.1 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, übernehmen wir bei der Erbringung von Leistungen nicht die Verantwortung, einen bestimmten Erfolg zu erreichen. Wir verpflichten uns jedoch, die Leistungen mit branchenüblicher Sorgfalt unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.

6.2 Sofern wir ausnahmsweise bei der Erbringung von Leistungen die Verantwortung übernehmen, einen bestimmten Erfolg zu erreichen, gilt folgendes:

  • Ziffer 10 des Teils II. gilt entsprechend,
  • Es ist eine Abnahme gemäß § 640 BGB durchzuführen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach unserer Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Erteilt der Kunde keine Abnahme und nutzt er trotzdem die Leistungen oder Gegenstände, an denen wir die Leistungen durchgeführt haben, gilt die Abnahme als erteilt, es sei denn der Kunde hat nicht nur unwesentliche Mängel reklamiert.

7 Rechte an den Leistungen und Ergebnissen

Der Kunde erwirbt an den Ergebnissen, die wir im Rahmen unserer Leistungen erzielen und ihm übergeben, mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einsatzzweckes. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei uns.

8 Ergänzenden Regelungen

Im Übrigen gelten für die Leistungen die Regelungen in den Ziffern 3 + 6 + 8 + 10 + 11 aus Teil II zu den Lieferungen entsprechend.

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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

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